ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 67
Art. 18 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 18 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und mit richterlicher Anordnung erfolgen.
(1) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und mit richterlicher Anordnung erfolgen.