ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 67
Art. 17 Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigungsfreiheit
Artikel 17 – Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
(3) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen und Parteien zu bilden, soweit deren Ziele nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
(3) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen und Parteien zu bilden, soweit deren Ziele nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.