ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 67
Art. 16 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Artikel 16 – Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gezwungen werden, ein bestimmtes Glaubensbekenntnis anzunehmen oder abzulegen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gezwungen werden, ein bestimmtes Glaubensbekenntnis anzunehmen oder abzulegen.