ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 67
Art. 15 Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit
Artikel 15 – Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Fernsehen und digitale Medien sind gewährleistet.
(3) Zensur findet nicht statt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken nur in allgemeinen Gesetzen, dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Fernsehen und digitale Medien sind gewährleistet.
(3) Zensur findet nicht statt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken nur in allgemeinen Gesetzen, dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.