ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 67
Art. 14 Persönliche Freiheit und Sicherheit
Artikel 14 – Persönliche Freiheit und Sicherheit
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Niemand darf willkürlich festgehalten oder verhaftet werden.
(3) Freiheitsentzug ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nach gesetzlicher Vorschrift zulässig.
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Niemand darf willkürlich festgehalten oder verhaftet werden.
(3) Freiheitsentzug ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nach gesetzlicher Vorschrift zulässig.