ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 67
Art. 13 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Artikel 13 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2) In die körperliche Integrität darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Die Todesstrafe ist abgeschafft und unzulässig.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2) In die körperliche Integrität darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Die Todesstrafe ist abgeschafft und unzulässig.