ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 67
Art. 12 Recht auf Freiheit und Gleichheit
Artikel 12 – Recht auf Freiheit und Gleichheit
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer Anschauung, körperlicher Beeinträchtigung oder sozialer Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Der Staat verpflichtet sich zur aktiven Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung.
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer Anschauung, körperlicher Beeinträchtigung oder sozialer Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Der Staat verpflichtet sich zur aktiven Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung.