ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 67
Art. 11 Menschenwürde
Artikel 11 – Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Kein staatliches Handeln darf die menschliche Würde verletzen oder herabsetzen.
(3) Alle staatlichen Organe sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Kein staatliches Handeln darf die menschliche Würde verletzen oder herabsetzen.
(3) Alle staatlichen Organe sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.