ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 67
Art. 10 Geltung der Verfassung
Artikel 10 – Geltung der Verfassung
(1) Dieses Grundgesetz steht über allen einfachen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und staatlichen Einzelentscheidungen.
(2) Alle Staatsorgane sind unmittelbar gebunden. Einfache Gesetze werden verfassungskonform angewandt; die gerichtliche Kontrolle richtet sich nach den Artikeln 40 bis 42.
(3) Die Aufnahme in eine Gesetzessammlung ersetzt keinen verfassungsmäßigen Beschluss und keine ordnungsgemäße Verkündung.
ZWEITER TEIL – Grundrechte
(1) Dieses Grundgesetz steht über allen einfachen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und staatlichen Einzelentscheidungen.
(2) Alle Staatsorgane sind unmittelbar gebunden. Einfache Gesetze werden verfassungskonform angewandt; die gerichtliche Kontrolle richtet sich nach den Artikeln 40 bis 42.
(3) Die Aufnahme in eine Gesetzessammlung ersetzt keinen verfassungsmäßigen Beschluss und keine ordnungsgemäße Verkündung.
ZWEITER TEIL – Grundrechte