ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 67
Art. 1 Staatsform und Grundlagen der Staatsgewalt
Artikel 1 – Staatsform und Grundlagen der Staatsgewalt
(1) Die Republik Falkenberg ist eine parlamentarische, demokratische und soziale Republik auf Grundlage der Gewaltenteilung.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Staatsgewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung, an Recht und Gesetz gebunden.
(4) Der Staat dient dem Frieden, der Freiheit und dem Wohl seiner Bürger.
(1) Die Republik Falkenberg ist eine parlamentarische, demokratische und soziale Republik auf Grundlage der Gewaltenteilung.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Staatsgewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung, an Recht und Gesetz gebunden.
(4) Der Staat dient dem Frieden, der Freiheit und dem Wohl seiner Bürger.