ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 10
§ 9 Gebühren und Bestand
§ 9 – Gebühren und Bestand
Ohne besondere gesetzliche Gebührengrundlage erfolgen Grundbuchhandlungen gebührenfrei. Bereits überprüfte rechtmäßige Eigentumsbestände werden übernommen, nicht neu vergeben; unsichere Alteinträge werden offen gekennzeichnet und rechtmäßig geklärt. Eine technische Übernahme löst weder neuen Erwerb noch eine zusätzliche Grunderwerbsteuer aus.
Ohne besondere gesetzliche Gebührengrundlage erfolgen Grundbuchhandlungen gebührenfrei. Bereits überprüfte rechtmäßige Eigentumsbestände werden übernommen, nicht neu vergeben; unsichere Alteinträge werden offen gekennzeichnet und rechtmäßig geklärt. Eine technische Übernahme löst weder neuen Erwerb noch eine zusätzliche Grunderwerbsteuer aus.