ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 10
§ 8 Löschung und Rechtsschutz
§ 8 – Löschung und Rechtsschutz
Rechte werden nur mit Bewilligung des Berechtigten, nachgewiesenem Erlöschen oder bestimmtem vollziehbarem Titel gelöscht. Behördliche Registerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO, private Eigentums- und Rangstreitigkeiten BGB und ZPO. Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung ist im Register zu vollziehen; widersprechende neue Sachentscheidungen der Registerstelle sind unzulässig.
Rechte werden nur mit Bewilligung des Berechtigten, nachgewiesenem Erlöschen oder bestimmtem vollziehbarem Titel gelöscht. Behördliche Registerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO, private Eigentums- und Rangstreitigkeiten BGB und ZPO. Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung ist im Register zu vollziehen; widersprechende neue Sachentscheidungen der Registerstelle sind unzulässig.