ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 10
§ 7 Berichtigung und Vertrauen
§ 7 – Berichtigung und Vertrauen
Nachgewiesene Registerfehler werden nach Anhörung berichtigt; ursprünglicher Stand, Grund und Zeitpunkt bleiben nachvollziehbar. Bei ernsthaft belegtem Streit kann ein Widerspruchsvermerk eine ungeklärte Rechtslage sichtbar machen. Registrierung allein heilt keine gefälschte Erklärung und schafft keinen über das BGB hinausgehenden gutgläubigen Erwerb; Verträge und materielle Rechte prüft das Zivilgericht.
Nachgewiesene Registerfehler werden nach Anhörung berichtigt; ursprünglicher Stand, Grund und Zeitpunkt bleiben nachvollziehbar. Bei ernsthaft belegtem Streit kann ein Widerspruchsvermerk eine ungeklärte Rechtslage sichtbar machen. Registrierung allein heilt keine gefälschte Erklärung und schafft keinen über das BGB hinausgehenden gutgläubigen Erwerb; Verträge und materielle Rechte prüft das Zivilgericht.