ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 10
§ 6 Einsicht und Datenschutz
§ 6 – Einsicht und Datenschutz
Eigentümer und Inhaber eingetragener Rechte erhalten eigene Auszüge unentgeltlich. Dritte müssen ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Objekt darlegen; sensible Angaben sind auf das Erforderliche zu begrenzen. Geheime Zugangsdaten dürfen nicht in das Register aufgenommen werden; Wohnanschriften dürfen nur im gesetzlich erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Registereinsicht ist keine Erlaubnis zur massenhaften Veröffentlichung persönlicher Vermögensübersichten.
Eigentümer und Inhaber eingetragener Rechte erhalten eigene Auszüge unentgeltlich. Dritte müssen ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Objekt darlegen; sensible Angaben sind auf das Erforderliche zu begrenzen. Geheime Zugangsdaten dürfen nicht in das Register aufgenommen werden; Wohnanschriften dürfen nur im gesetzlich erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Registereinsicht ist keine Erlaubnis zur massenhaften Veröffentlichung persönlicher Vermögensübersichten.