ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 10
§ 5 Verfahren und Vormerkung
§ 5 – Verfahren und Vormerkung
Vollständige Anträge werden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach VwVfG beschieden. Zur Sicherung eines nachgewiesenen Übertragungsanspruchs kann mit Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder gerichtlicher Anordnung eine Vormerkung eingetragen werden. Spätere Verfügungen dürfen den gesicherten Anspruch nicht vereiteln; die Vormerkung allein macht ihren Inhaber noch nicht zum Eigentümer.
Vollständige Anträge werden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach VwVfG beschieden. Zur Sicherung eines nachgewiesenen Übertragungsanspruchs kann mit Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder gerichtlicher Anordnung eine Vormerkung eingetragen werden. Spätere Verfügungen dürfen den gesicherten Anspruch nicht vereiteln; die Vormerkung allein macht ihren Inhaber noch nicht zum Eigentümer.