ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 10
§ 4 Belastungen
§ 4 – Belastungen
(1) Sicherungsrechte, bestimmte Nutzungsrechte und gesetzliche Verfügungsbeschränkungen werden mit folgenden Angaben eingetragen:
a. Berechtigtem;
b. Gegenstand;
c. Umfang;
d. gegebenenfalls Höchstbetrag;
e. Rang.
(2) Eine Sicherungsbelastung setzt eine ausdrückliche Bewilligung des Eigentümers oder einen bestimmten vollziehbaren Titel voraus.
(3) Mehrere Rechte erhalten grundsätzlich den Rang ihres wirksamen Antragseingangs; rückwirkende heimliche Rangänderungen sind unzulässig.
(1) Sicherungsrechte, bestimmte Nutzungsrechte und gesetzliche Verfügungsbeschränkungen werden mit folgenden Angaben eingetragen:
a. Berechtigtem;
b. Gegenstand;
c. Umfang;
d. gegebenenfalls Höchstbetrag;
e. Rang.
(2) Eine Sicherungsbelastung setzt eine ausdrückliche Bewilligung des Eigentümers oder einen bestimmten vollziehbaren Titel voraus.
(3) Mehrere Rechte erhalten grundsätzlich den Rang ihres wirksamen Antragseingangs; rückwirkende heimliche Rangänderungen sind unzulässig.