ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 10
§ 3 Übertragung
§ 3 – Übertragung
Eine Eigentumsänderung benötigt die übereinstimmenden zuordenbaren Erklärungen des Berechtigten und Erwerbers in Textform, eine eindeutige Objektbezeichnung und Eintragung nach BGB. Die Grundbuchstelle prüft Verfügungsbefugnis und erforderliche Genehmigungen. Zahlung allein überträgt kein Grundstück; umgekehrt wird eine noch offene Kaufpreisforderung durch Eintragung nicht erlassen.
Eine Eigentumsänderung benötigt die übereinstimmenden zuordenbaren Erklärungen des Berechtigten und Erwerbers in Textform, eine eindeutige Objektbezeichnung und Eintragung nach BGB. Die Grundbuchstelle prüft Verfügungsbefugnis und erforderliche Genehmigungen. Zahlung allein überträgt kein Grundstück; umgekehrt wird eine noch offene Kaufpreisforderung durch Eintragung nicht erlassen.