ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 10 von 12
§ 9 Technische Störungen
§ 9 – Technische Störungen
Ausfälle und Wiederherstellung amtlicher Veröffentlichungswege werden dokumentiert. Bis zur sicheren vollständigen Zugänglichkeit gilt eine ausschließlich darüber versuchte Veröffentlichung nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen. Individuelle Zustellungen richten sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen.
Ausfälle und Wiederherstellung amtlicher Veröffentlichungswege werden dokumentiert. Bis zur sicheren vollständigen Zugänglichkeit gilt eine ausschließlich darüber versuchte Veröffentlichung nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen. Individuelle Zustellungen richten sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen.