ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 8 von 12
§ 7 Konsolidierte Sammlung
§ 7 – Konsolidierte Sammlung
(1) Eine konsolidierte Gesetzessammlung führt die ordnungsgemäß beschlossenen und verkündeten Fassungen zusammen. Jede Fassung ist durch Titel, Fundstelle und Geltungszeitraum eindeutig zuzuordnen; abweichende künftige Fassungen sind getrennt zu kennzeichnen.
(2) Die Staatskanzlei führt das öffentliche Fassungsverzeichnis nach dem Einführungs- und Rechtsbereinigungsgesetz. Nachweise über Beschluss, Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung bleiben mit der jeweiligen Fassung verknüpft.
(3) Maßgeblich ist der amtlich verkündete Wortlaut einschließlich ordnungsgemäßer Änderungen und Berichtigungen. Die Sammlung und das Fassungsverzeichnis ersetzen weder das Gesetzgebungsverfahren noch eine erforderliche Verkündung.
(1) Eine konsolidierte Gesetzessammlung führt die ordnungsgemäß beschlossenen und verkündeten Fassungen zusammen. Jede Fassung ist durch Titel, Fundstelle und Geltungszeitraum eindeutig zuzuordnen; abweichende künftige Fassungen sind getrennt zu kennzeichnen.
(2) Die Staatskanzlei führt das öffentliche Fassungsverzeichnis nach dem Einführungs- und Rechtsbereinigungsgesetz. Nachweise über Beschluss, Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung bleiben mit der jeweiligen Fassung verknüpft.
(3) Maßgeblich ist der amtlich verkündete Wortlaut einschließlich ordnungsgemäßer Änderungen und Berichtigungen. Die Sammlung und das Fassungsverzeichnis ersetzen weder das Gesetzgebungsverfahren noch eine erforderliche Verkündung.