ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 6 von 12
§ 5a Ermächtigung zur Gesetzblattform
§ 5a – Ermächtigung zur Gesetzblattform
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung Form und technische Herausgabe des Gesetzblatts zu regeln. Zweck ist eine einheitliche, eindeutig zitierbare, dauerhaft zugängliche und gegen unbemerkte Veränderung gesicherte Verkündung.
(2) Die Ermächtigung umfasst:
a. Bezeichnung und Gestaltung des Ausgabenkopfes, Seitenformat, lesbare Schrift, Gliederung, Anlagen und Seitennachweise;
b. Jahrgang, fortlaufende Fundnummern, Fundstellen und Verzeichnisse;
c. Darstellung der Angaben nach § 2, Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweise sowie Muster für Gesetze, Rechtsverordnungen und gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen;
d. barrierearmen unentgeltlichen Zugang, verbindliche Veröffentlichungsdatei, technische Metadaten, Integritätssicherung und dauerhafte Archivierung;
e. dokumentierte Freigabe, Störungsnachweis und gesonderte Veröffentlichung von Berichtigungen.
(3) Beschluss-, Ausfertigungs-, Gegenzeichnungs- und Verkündungszuständigkeiten, gesetzliche Geltungsbeginne und Rechtsschutz dürfen durch die Verordnung nicht geändert werden. Zusätzliche Gebühren, Zugangspflichten oder Eingriffsbefugnisse dürfen nicht begründet werden.
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung Form und technische Herausgabe des Gesetzblatts zu regeln. Zweck ist eine einheitliche, eindeutig zitierbare, dauerhaft zugängliche und gegen unbemerkte Veränderung gesicherte Verkündung.
(2) Die Ermächtigung umfasst:
a. Bezeichnung und Gestaltung des Ausgabenkopfes, Seitenformat, lesbare Schrift, Gliederung, Anlagen und Seitennachweise;
b. Jahrgang, fortlaufende Fundnummern, Fundstellen und Verzeichnisse;
c. Darstellung der Angaben nach § 2, Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweise sowie Muster für Gesetze, Rechtsverordnungen und gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen;
d. barrierearmen unentgeltlichen Zugang, verbindliche Veröffentlichungsdatei, technische Metadaten, Integritätssicherung und dauerhafte Archivierung;
e. dokumentierte Freigabe, Störungsnachweis und gesonderte Veröffentlichung von Berichtigungen.
(3) Beschluss-, Ausfertigungs-, Gegenzeichnungs- und Verkündungszuständigkeiten, gesetzliche Geltungsbeginne und Rechtsschutz dürfen durch die Verordnung nicht geändert werden. Zusätzliche Gebühren, Zugangspflichten oder Eingriffsbefugnisse dürfen nicht begründet werden.