ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Inkrafttreten
§ 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz selbst bestimmt seinen Geltungsbeginn; fehlt eine Regelung, gilt der Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung. Ein gesetzlich vorgesehener späterer Beginn bleibt maßgeblich. Nachteilige Straf- und Bußgeldvorschriften gelten niemals rückwirkend.
Das Gesetz selbst bestimmt seinen Geltungsbeginn; fehlt eine Regelung, gilt der Tag nach ordnungsgemäßer Verkündung. Ein gesetzlich vorgesehener späterer Beginn bleibt maßgeblich. Nachteilige Straf- und Bußgeldvorschriften gelten niemals rückwirkend.