ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Ausfertigung und Prüfung
§ 3 – Ausfertigung und Prüfung
Gesetze werden nach Artikel 30 vorgelegt und ausgefertigt. Die zuständige Stelle prüft die Übereinstimmung von Beschluss, Anlagen und auszufertigender Fassung. Eine Ausfertigungsverweigerung ist innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist schriftlich zu begründen; ein politisches Vetorecht entsteht nicht.
Gesetze werden nach Artikel 30 vorgelegt und ausgefertigt. Die zuständige Stelle prüft die Übereinstimmung von Beschluss, Anlagen und auszufertigender Fassung. Eine Ausfertigungsverweigerung ist innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist schriftlich zu begründen; ein politisches Vetorecht entsteht nicht.