ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Verkündungsinhalt
§ 2 – Verkündungsinhalt
(1) Die Veröffentlichung enthält den vollständigen Titel und ein vorhandenes Kürzel des Rechtsakts, Jahrgang, laufende Fundnummer, Ausgabedatum sowie den vollständigen verbindlichen Wortlaut einschließlich Anlagen. Die zuständige ausfertigende Stelle und eine erforderliche Gegenzeichnung werden durch die zutreffenden Amts- und Namensangaben ausgewiesen.
(2) Beschlussdatum, Ausfertigungsdatum und die Nachweise über Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung werden mit der Veröffentlichungsakte gesichert und nach § 3 ERBG im Fassungsverzeichnis nachgewiesen. Ein zusätzlicher Abdruck der Beschluss- und Ausfertigungsdaten oder einer besonderen Ausfertigungsformel im Gesetzblatt ist nicht erforderlich.
(3) Fehlende Amtsträger oder nicht erfolgte Handlungen dürfen weder durch erfundene Namen noch durch Musterangaben ersetzt werden.
(1) Die Veröffentlichung enthält den vollständigen Titel und ein vorhandenes Kürzel des Rechtsakts, Jahrgang, laufende Fundnummer, Ausgabedatum sowie den vollständigen verbindlichen Wortlaut einschließlich Anlagen. Die zuständige ausfertigende Stelle und eine erforderliche Gegenzeichnung werden durch die zutreffenden Amts- und Namensangaben ausgewiesen.
(2) Beschlussdatum, Ausfertigungsdatum und die Nachweise über Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung werden mit der Veröffentlichungsakte gesichert und nach § 3 ERBG im Fassungsverzeichnis nachgewiesen. Ein zusätzlicher Abdruck der Beschluss- und Ausfertigungsdaten oder einer besonderen Ausfertigungsformel im Gesetzblatt ist nicht erforderlich.
(3) Fehlende Amtsträger oder nicht erfolgte Handlungen dürfen weder durch erfundene Namen noch durch Musterangaben ersetzt werden.