ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 12 von 12
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.