ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 2
Vorschrift 11 von 12
§ 10 Rechtsschutz und Archiv
§ 10 – Rechtsschutz und Archiv
Jeder darf Gesetzblatt und alte Fassungen unentgeltlich einsehen. Streit über verfassungsrechtlich erhebliche Verkündungsvoraussetzungen entscheidet der LGH nach LGG; sonstige behördliche Zugangsstreitigkeiten folgen der VwGO. Das Archiv darf nicht durch nachträgliche stille Löschung verändert werden.
Jeder darf Gesetzblatt und alte Fassungen unentgeltlich einsehen. Streit über verfassungsrechtlich erhebliche Verkündungsvoraussetzungen entscheidet der LGH nach LGG; sonstige behördliche Zugangsstreitigkeiten folgen der VwGO. Das Archiv darf nicht durch nachträgliche stille Löschung verändert werden.