ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Zeit und Fristen
§ 8 – Zeit und Fristen
Maßgeblich ist Europe/Berlin, soweit ein Gesetz eine andere amtliche Zeit nicht ausdrücklich festlegt. Kalendertage beginnen um 0 Uhr und enden um 24 Uhr; Monatsfristen enden am Tag mit entsprechender Zahl, bei dessen Fehlen am letzten Monatstag. Nach Tagen berechnete Verfahrensfristen beginnen grundsätzlich am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses; besondere Gesetze gehen vor.
Maßgeblich ist Europe/Berlin, soweit ein Gesetz eine andere amtliche Zeit nicht ausdrücklich festlegt. Kalendertage beginnen um 0 Uhr und enden um 24 Uhr; Monatsfristen enden am Tag mit entsprechender Zahl, bei dessen Fehlen am letzten Monatstag. Nach Tagen berechnete Verfahrensfristen beginnen grundsätzlich am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses; besondere Gesetze gehen vor.