ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Änderungen und Berichtigung
§ 6 – Änderungen und Berichtigung
Änderungsgesetze bezeichnen präzise die geänderten Vorschriften. Offensichtliche Veröffentlichungsfehler dürfen nur mit nachvollziehbarer Berichtigungsnotiz korrigiert werden; eine materielle Änderung bedarf des zuständigen Gesetzgebungsverfahrens. Die frühere Veröffentlichung bleibt archiviert.
Änderungsgesetze bezeichnen präzise die geänderten Vorschriften. Offensichtliche Veröffentlichungsfehler dürfen nur mit nachvollziehbarer Berichtigungsnotiz korrigiert werden; eine materielle Änderung bedarf des zuständigen Gesetzgebungsverfahrens. Die frühere Veröffentlichung bleibt archiviert.