ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Verkündungsinhalt
§ 2 – Verkündungsinhalt
Eine Veröffentlichung nennt vollständigen Gesetzestitel, Beschlussdatum, ausfertigende Stelle, erforderliche Gegenzeichnung, Verkündungsdatum, laufende Fundnummer und den vollständigen verbindlichen Text einschließlich Anlagen. Fehlende Amtsträger werden nicht durch erfundene Namen oder Platzhalter ersetzt.
Eine Veröffentlichung nennt vollständigen Gesetzestitel, Beschlussdatum, ausfertigende Stelle, erforderliche Gegenzeichnung, Verkündungsdatum, laufende Fundnummer und den vollständigen verbindlichen Text einschließlich Anlagen. Fehlende Amtsträger werden nicht durch erfundene Namen oder Platzhalter ersetzt.