ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Amtliches Gesetzblatt
§ 1 – Amtliches Gesetzblatt
Die Republik führt ein öffentlich zugängliches digitales Gesetzblatt. Verantwortlich für technische Veröffentlichung und dauerhafte Archivierung ist die Staatskanzlei beim Ministerpräsidenten; die Ausfertigungsbefugnisse des Landespräsidenten und besondere Verfassungsregeln bleiben unberührt.
Die Republik führt ein öffentlich zugängliches digitales Gesetzblatt. Verantwortlich für technische Veröffentlichung und dauerhafte Archivierung ist die Staatskanzlei beim Ministerpräsidenten; die Ausfertigungsbefugnisse des Landespräsidenten und besondere Verfassungsregeln bleiben unberührt.