ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 95
§ 9a Gesetzliche Strafmilderung
§ 9a – Gesetzliche Strafmilderung
(1) Diese Vorschrift gilt, wenn ein Gesetz die Milderung nach § 9a anordnet oder zulässt. Eine zugelassene Milderung erfordert eine begründete gerichtliche Entscheidung.
(2) Bei Milderung einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt der Strafrahmen drei bis fünfzehn Kalenderjahre.
(3) Bei zeitiger Freiheitsstrafe sinkt das Höchstmaß auf drei Viertel. Bruchteile eines Kalendermonats werden zugunsten des Beschuldigten auf volle Monate abgerundet; das gemilderte Mindestmaß darf nicht unterschritten werden. Das erhöhte Mindestmaß sinkt:
a. von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre;
b. von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate;
c. von einem Jahr auf drei Monate;
d. im Übrigen auf einen Kalendermonat.
Bei Geldstrafe sinkt die höchstzulässige Tagessatzzahl auf drei Viertel, abgerundet auf volle Tagessätze, mindestens jedoch einen Tagessatz. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich weiterhin nach § 10.
(4) Mehrere selbstständige gesetzliche Milderungsgründe werden nacheinander auf den jeweils erreichten Strafrahmen angewandt. Bei nur zugelassenen Milderungen entscheidet das Gericht über jeden Grund gesondert. Derselbe Umstand darf nicht mehrfach eine Strafrahmenmilderung oder zugleich einen minder schweren Fall und dieselbe Strafrahmenmilderung tragen.
(5) Allgemeine Zumessungsumstände nach § 85 verändern den Strafrahmen nicht. Für frühere Taten gilt § 3; ungünstigere neue Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt.
(1) Diese Vorschrift gilt, wenn ein Gesetz die Milderung nach § 9a anordnet oder zulässt. Eine zugelassene Milderung erfordert eine begründete gerichtliche Entscheidung.
(2) Bei Milderung einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt der Strafrahmen drei bis fünfzehn Kalenderjahre.
(3) Bei zeitiger Freiheitsstrafe sinkt das Höchstmaß auf drei Viertel. Bruchteile eines Kalendermonats werden zugunsten des Beschuldigten auf volle Monate abgerundet; das gemilderte Mindestmaß darf nicht unterschritten werden. Das erhöhte Mindestmaß sinkt:
a. von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre;
b. von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate;
c. von einem Jahr auf drei Monate;
d. im Übrigen auf einen Kalendermonat.
Bei Geldstrafe sinkt die höchstzulässige Tagessatzzahl auf drei Viertel, abgerundet auf volle Tagessätze, mindestens jedoch einen Tagessatz. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich weiterhin nach § 10.
(4) Mehrere selbstständige gesetzliche Milderungsgründe werden nacheinander auf den jeweils erreichten Strafrahmen angewandt. Bei nur zugelassenen Milderungen entscheidet das Gericht über jeden Grund gesondert. Derselbe Umstand darf nicht mehrfach eine Strafrahmenmilderung oder zugleich einen minder schweren Fall und dieselbe Strafrahmenmilderung tragen.
(5) Allgemeine Zumessungsumstände nach § 85 verändern den Strafrahmen nicht. Für frühere Taten gilt § 3; ungünstigere neue Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt.