ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 95
§ 9 Strafarten und Höchstgrenze
§ 9 – Strafarten und Höchstgrenze
(1) Zulässig sind gesetzlich vorgesehene Geldstrafe sowie zeitige und, soweit ausdrücklich angedroht, lebenslange Freiheitsstrafe.
a. Das Mindestmaß zeitiger Freiheitsstrafe beträgt einen Kalendermonat, ihr Höchstmaß fünfzehn Kalenderjahre.
b. Strafzeiten werden nach der amtlichen Kalenderzeit der Republik berechnet; Einzelheiten und Haftanrechnung regelt § 2 StVollzG.
c. Freiheitsentziehungen und ihr Vollzug bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und unterliegen richterlicher Kontrolle.
d. Die Todesstrafe ist unzulässig.
(2) Nebenfolgen und Verbote bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und gerichtlichen Begründung. Eine nicht bezahlte Geldstrafe wird nicht automatisch in Haft umgewandelt.
(3) Rechtsmittel und Vollzug richten sich nach StPO und StVollzG.
(1) Zulässig sind gesetzlich vorgesehene Geldstrafe sowie zeitige und, soweit ausdrücklich angedroht, lebenslange Freiheitsstrafe.
a. Das Mindestmaß zeitiger Freiheitsstrafe beträgt einen Kalendermonat, ihr Höchstmaß fünfzehn Kalenderjahre.
b. Strafzeiten werden nach der amtlichen Kalenderzeit der Republik berechnet; Einzelheiten und Haftanrechnung regelt § 2 StVollzG.
c. Freiheitsentziehungen und ihr Vollzug bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und unterliegen richterlicher Kontrolle.
d. Die Todesstrafe ist unzulässig.
(2) Nebenfolgen und Verbote bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und gerichtlichen Begründung. Eine nicht bezahlte Geldstrafe wird nicht automatisch in Haft umgewandelt.
(3) Rechtsmittel und Vollzug richten sich nach StPO und StVollzG.