ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 95 von 95
§ 88 Inkrafttreten und Übergang
§ 88 – Inkrafttreten und Übergang
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Für frühere Taten gelten nur die zur Tatzeit bestimmten oder später milderen Vorschriften; republikanische Neufassungen erweitern ältere Straftatbestände nicht rückwirkend.
(3) Bereits rechtskräftige Entscheidungen werden nur nach gesetzlich geregeltem Rechtsbehelf oder milderem Vollstreckungsrecht geändert.
(4) Die durch § 4a, § 57 und die Versuchsklauseln in §§ 54, 55, 69, 70 und 74 neu begründete oder erweiterte Strafbarkeit gilt nur für nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung begangene Taten. Für frühere Taten bleiben §§ 1 und 3 maßgeblich.
(5) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt keine Verkündung.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Für frühere Taten gelten nur die zur Tatzeit bestimmten oder später milderen Vorschriften; republikanische Neufassungen erweitern ältere Straftatbestände nicht rückwirkend.
(3) Bereits rechtskräftige Entscheidungen werden nur nach gesetzlich geregeltem Rechtsbehelf oder milderem Vollstreckungsrecht geändert.
(4) Die durch § 4a, § 57 und die Versuchsklauseln in §§ 54, 55, 69, 70 und 74 neu begründete oder erweiterte Strafbarkeit gilt nur für nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung begangene Taten. Für frühere Taten bleiben §§ 1 und 3 maßgeblich.
(5) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt keine Verkündung.