ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 94 von 95
§ 87 Anwendung auf Jugendliche
§ 87 – Anwendung auf Jugendliche
(1) Auf Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur Anwendung, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist gegen Jugendliche ausgeschlossen; die Voraussetzungen und die vorrangige Prüfung erzieherischer Maßnahmen richten sich nach dem Jugendgerichtsgesetz.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger begründeter Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre; im Übrigen gilt das Jugendgerichtsgesetz.
(1) Auf Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur Anwendung, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist gegen Jugendliche ausgeschlossen; die Voraussetzungen und die vorrangige Prüfung erzieherischer Maßnahmen richten sich nach dem Jugendgerichtsgesetz.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger begründeter Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre; im Übrigen gilt das Jugendgerichtsgesetz.