ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 93 von 95
§ 86 Verfall und Einziehung
§ 86 – Verfall und Einziehung
(1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden, können eingezogen werden.
(2) Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, unterliegen dem Verfall, soweit sie nicht an den Geschädigten zurückzuführen sind.
(1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden, können eingezogen werden.
(2) Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, unterliegen dem Verfall, soweit sie nicht an den Geschädigten zurückzuführen sind.