ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 92 von 95
§ 85 Strafzumessung
§ 85 – Strafzumessung
(1) Grundlage der Strafe ist die nachgewiesene Schuld. Zu berücksichtigen sind konkrete Tatmotive, Folgen, Beteiligungsgewicht, Vorwerfbarkeit und ernsthafte Schadenswiedergutmachung.
(2) Rechtmäßige politische Überzeugung, Schweigen im Verfahren und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln dürfen nicht strafschärfend gewertet werden. Ein Tatbestandsmerkmal wird nicht ohne zusätzliches Gewicht nochmals strafschärfend berücksichtigt.
(3) Freiwillige erhebliche Aufklärungshilfe und tätige Wiedergutmachung können die Strafe innerhalb des anwendbaren Strafrahmens mindern. Eine Strafrahmenverschiebung setzt einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 9a voraus. Ein Geständnis ersetzt keinen zuverlässigen Tatnachweis.
(1) Grundlage der Strafe ist die nachgewiesene Schuld. Zu berücksichtigen sind konkrete Tatmotive, Folgen, Beteiligungsgewicht, Vorwerfbarkeit und ernsthafte Schadenswiedergutmachung.
(2) Rechtmäßige politische Überzeugung, Schweigen im Verfahren und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln dürfen nicht strafschärfend gewertet werden. Ein Tatbestandsmerkmal wird nicht ohne zusätzliches Gewicht nochmals strafschärfend berücksichtigt.
(3) Freiwillige erhebliche Aufklärungshilfe und tätige Wiedergutmachung können die Strafe innerhalb des anwendbaren Strafrahmens mindern. Eine Strafrahmenverschiebung setzt einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 9a voraus. Ein Geständnis ersetzt keinen zuverlässigen Tatnachweis.