ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 91 von 95
§ 84 Versuch und Teilnahme
§ 84 – Versuch und Teilnahme
Für Versuch, Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme gelten abschließend §§ 5 bis 8 sowie 17 und 18. Eine lediglich als gefährlich empfundene Tat wird ohne gesetzlich bestimmten Tatbestand oder Versuchstatbestand nicht strafbar.
Für Versuch, Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme gelten abschließend §§ 5 bis 8 sowie 17 und 18. Eine lediglich als gefährlich empfundene Tat wird ohne gesetzlich bestimmten Tatbestand oder Versuchstatbestand nicht strafbar.