ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 90 von 95
§ 83 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eigentumsdelikte
§ 83 – Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eigentumsdelikte
Wer durch eine vorsätzliche Eigentumsstraftat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen oder bedeutende notwendige öffentliche Infrastruktur verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bloße abstrakte Besorgnis genügt nicht; § 21 verhindert eine doppelte Ahndung desselben Unrechts.
Kapitel 9 – Schlussbestimmungen
Wer durch eine vorsätzliche Eigentumsstraftat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen oder bedeutende notwendige öffentliche Infrastruktur verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bloße abstrakte Besorgnis genügt nicht; § 21 verhindert eine doppelte Ahndung desselben Unrechts.
Kapitel 9 – Schlussbestimmungen