ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 87 von 95
§ 80 Computerbetrug
§ 80 – Computerbetrug
Wer durch unbefugte Verwendung von Daten einen Vermögensvorteil erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer durch unbefugte Verwendung von Daten einen Vermögensvorteil erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.