ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 95
§ 8 Besondere persönliche Merkmale
§ 8 – Besondere persönliche Merkmale
(1) Besondere persönliche Merkmale sind insbesondere eine besondere Amtsstellung, persönliche Beweggründe oder besondere Absichten. Sie werden nicht allein wegen eines gemeinsamen Tatplans von einem Beteiligten auf einen anderen übertragen.
(2) Begründet ein solches Merkmal die Strafbarkeit überhaupt und fehlt es beim Anstifter oder Gehilfen, ist dessen Strafe nach § 9a zu mildern. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat muss weiterhin nachgewiesen sein.
(3) Merkmale, welche eine bereits strafbare Tat lediglich schärfer oder milder bestrafen oder die Strafe ausschließen, gelten für jeden Täter und Teilnehmer nur nach seinen eigenen Verhältnissen. Mordlust, Habgier, besonders verwerfliche tatbezogene Beweggründe sowie Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht nach § 49 sind solche persönlichen strafschärfenden Merkmale.
(4) Tatbezogene Begehungsmerkmale, insbesondere Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel, müssen beim Teilnehmer vom Vorsatz umfasst sein. Die Kenntnis eines Tötungsplans allein beweist nicht die Kenntnis eines solchen zusätzlichen Merkmals.
Abschnitt 4 – Rechtsfolgen der Tat
(1) Besondere persönliche Merkmale sind insbesondere eine besondere Amtsstellung, persönliche Beweggründe oder besondere Absichten. Sie werden nicht allein wegen eines gemeinsamen Tatplans von einem Beteiligten auf einen anderen übertragen.
(2) Begründet ein solches Merkmal die Strafbarkeit überhaupt und fehlt es beim Anstifter oder Gehilfen, ist dessen Strafe nach § 9a zu mildern. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat muss weiterhin nachgewiesen sein.
(3) Merkmale, welche eine bereits strafbare Tat lediglich schärfer oder milder bestrafen oder die Strafe ausschließen, gelten für jeden Täter und Teilnehmer nur nach seinen eigenen Verhältnissen. Mordlust, Habgier, besonders verwerfliche tatbezogene Beweggründe sowie Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht nach § 49 sind solche persönlichen strafschärfenden Merkmale.
(4) Tatbezogene Begehungsmerkmale, insbesondere Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel, müssen beim Teilnehmer vom Vorsatz umfasst sein. Die Kenntnis eines Tötungsplans allein beweist nicht die Kenntnis eines solchen zusätzlichen Merkmals.
Abschnitt 4 – Rechtsfolgen der Tat