ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 84 von 95
§ 77 Sachbeschädigung
§ 77 – Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.