ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 83 von 95
§ 76 Hehlerei
§ 76 – Hehlerei
Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.