ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 82 von 95
§ 75 Untreue
§ 75 – Untreue
Wer die ihm anvertraute Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer die ihm anvertraute Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.