ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 81 von 95
§ 74 Betrug
§ 74 – Betrug
(1) Wer durch Täuschung über Tatsachen einen anderen zu einer Vermögensverfügung veranlasst und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer durch Täuschung über Tatsachen einen anderen zu einer Vermögensverfügung veranlasst und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.