ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 80 von 95
§ 73 Verhältnis zur Erpressung
§ 73 – Verhältnis zur Erpressung
Erpressung richtet sich abschließend nach § 64. Diese Verweisung begründet keinen zusätzlichen Straftatbestand und keine zweite Strafe für denselben Vorgang.
Erpressung richtet sich abschließend nach § 64. Diese Verweisung begründet keinen zusätzlichen Straftatbestand und keine zweite Strafe für denselben Vorgang.