ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 79 von 95
§ 72 Raub
§ 72 – Raub
Wer mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
Wer mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.