ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 78 von 95
§ 71 Unterschlagung
§ 71 – Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich bereits in seinem Besitz befindet, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich bereits in seinem Besitz befindet, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.