ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 77 von 95
§ 70 Besonders schwerer Diebstahl
§ 70 – Besonders schwerer Diebstahl
(1) Wer zur Tat in eine Wohnung, ein Gebäude oder einen besonders gesicherten Raum einbricht oder gewerbsmäßig stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer zur Tat in eine Wohnung, ein Gebäude oder einen besonders gesicherten Raum einbricht oder gewerbsmäßig stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.