ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 95
§ 7 Täterschaft und Teilnahme
§ 7 – Täterschaft und Teilnahme
(1) Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung leistet.
(2) Mittelbarer Täter ist, wer die Ausführung durch einen anderen aufgrund überlegenen Wissens oder eines bestimmenden Willenseinflusses beherrscht. Die eigene Schuld des Ausführenden schließt dies nicht aus, wenn ein gezielt hervorgerufener oder ausgenutzter Irrtum dem Hintermann im konkreten Fall die Steuerung des Tatgeschehens ermöglicht. Bloße Überredung ohne solche Tatherrschaft genügt nicht.
(3) Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat bestimmt. Er wird nach dem für diese Tat maßgeblichen Strafrahmen bestraft; § 8 bleibt maßgeblich. Sein Vorsatz muss die wesentlichen Umstände der veranlassten Tat umfassen.
(4) Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen der unterstützten Tat unter Beachtung des § 8; die Strafe ist nach § 9a zu mildern. Das konkrete Beteiligungsgewicht ist zusätzlich innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu würdigen.
(5) Bloße Anwesenheit, Bekanntschaft, Parteizugehörigkeit oder nachträgliche Zustimmung begründen keine Tatbeteiligung. Jeder Beteiligte wird nach seiner eigenen Schuld bestraft.
(1) Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung leistet.
(2) Mittelbarer Täter ist, wer die Ausführung durch einen anderen aufgrund überlegenen Wissens oder eines bestimmenden Willenseinflusses beherrscht. Die eigene Schuld des Ausführenden schließt dies nicht aus, wenn ein gezielt hervorgerufener oder ausgenutzter Irrtum dem Hintermann im konkreten Fall die Steuerung des Tatgeschehens ermöglicht. Bloße Überredung ohne solche Tatherrschaft genügt nicht.
(3) Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat bestimmt. Er wird nach dem für diese Tat maßgeblichen Strafrahmen bestraft; § 8 bleibt maßgeblich. Sein Vorsatz muss die wesentlichen Umstände der veranlassten Tat umfassen.
(4) Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen der unterstützten Tat unter Beachtung des § 8; die Strafe ist nach § 9a zu mildern. Das konkrete Beteiligungsgewicht ist zusätzlich innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu würdigen.
(5) Bloße Anwesenheit, Bekanntschaft, Parteizugehörigkeit oder nachträgliche Zustimmung begründen keine Tatbeteiligung. Jeder Beteiligte wird nach seiner eigenen Schuld bestraft.