ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 76 von 95
§ 69 Diebstahl
§ 69 – Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.