ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 74 von 95
§ 67 Verleumdung
§ 67 – Verleumdung
Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.